1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten
zwischen uns
Blödorn GmbH und natürlichen und
juristischen Personen (kurz
Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie ge-
genüber unternehmerischen Kunden auch für
alle hinkünfti-
gen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen
Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage und wurden
diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderun-
gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen
zu ihrer Gel
tung unserer ausdrücklichen –gegenüber
unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden
werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits
oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zu-
sammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten,
Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informa-
tionen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern
der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stel-
lung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht aus-
drücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich
– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und
sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Er-
folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht
als Pauschal-
preis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete
Leistungen, die im ur-
sprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht An-
spruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich
der jeweils gel-
tenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
Lager. Verpa-
ckungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmeri-
schen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Verein-
barung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte
Entsorgung von Altmate-
rial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung ange-
messen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung
einschließlich
Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung
von maximal
50m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand
durch
einen Preiszuschlag von € 10,- pro
angefangenem Ki-
lometer abzugelten. Ebenso besteht ein
Entgeltszuschlag
von € 10,- pro zu überwindendem Stockwerk,
für welches
kein verwendbarer Lift zur Beförderung
sämtlicher Vertrags-
leistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie
auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest
10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch
Gesetz, Ver-
ordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b)
anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritäti-
schen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in
dem sich die tat-
sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsab-
schlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsäch-
lichen Leistungserbringung, sofern wir uns
nicht in Verzug
befinden.
3.7. Das Entgelt bei
Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem
der Vertrag abge-
schlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber
erfolgt bei Ände-
rung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt
3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.6 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn
die Leistung in-
nerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu er-
bringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden
im Außenbo-
gen gemessen. Formstücke und Einbauten
werden im Rohr-
ausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Unterbre-
chungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach
Aufmaßen, und ist
eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der
Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter
Einladung zu be-
weisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht
richtig festge-
stellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige
Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag
von 10 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw. des
Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind
nicht Gegen-
stand von Gewährleistung. Die Qualität und
Betriebsbereit-
schaft der Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kun-
den.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der
Rest nach Leistungs-
fertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht
verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden
sind wir gemäß §
456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berech-
tigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz
zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv
4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsscha-
dens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kun-
den jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen ande-
rer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungs-
verzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Ver-
pflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für be-
reits erbrachte Leistungen aus der
laufenden Geschäftsbe-
ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rück-
ständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und
wir unter Androhung dieser Folge den
Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos ge-
mahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder
von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenan-
sprüche im rechtlichen Zusammenhang mit
der Zahlungsver-
bindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähig-
keit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der
Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle
von Zahlungs-
verzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu
ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldetem Zahlungsver-
zug zur Bezahlung von Mahnspesen pro
Mahnung in Höhe
von € 7,- soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur be-
triebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke
des Gläubiger-
schutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutz-
verbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Öster-
reichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutz-
verband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dür-
fen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur
Leistungsausführung beginnt frü-
hestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kun-
den erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn
der Leistungs-
ausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnli-
cher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse bauli-
cher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquel-
len sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den
notwendigen Anga-
ben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser
Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit –
unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen.
Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund
Ausbildung oder Erfah-
rung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung
einschließlich des Pro-
bebetriebes erforderliche(n) Energie und
Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass
die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien
und betriebsbe-
reiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Wer-
ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht
verpflichtet, diese Anla-
gen gegen gesondertes Entgelt zu
überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den
Aufenthalt der Arbei-
ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien
zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Ände-
rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden
zu berück-
sichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden
zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leis-
tungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzel-
fall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung
aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer/ Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach
Vertragsabschluss eine Leis-
tungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt
dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Über-
stunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleuni-
gung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und
erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerecht-
fertigte Teillieferungen und -leistungen
sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich
bei höherer Ge-
walt, Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschul-
dete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen ver-
gleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem
Zeitraum, wäh-
renddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung
an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der
Leistungsausführung oder die
Ausführung durch den Kunden zuzurechnende
Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt
7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinaus-
geschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch
notwendige Lage-
rung von Materialien und Geräten und
dergleichen in unse-
rem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je
begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu
verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Ab-
nahmeobliegenheit hiervon unberührt
bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber
sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhal-
tung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung
durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Set-
zung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mit-
tels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des
Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und
Instandset-
zungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht
erkennbarer (ins-
besondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler
des vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bin-
dungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verur-
sacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den
Umständen entspre-
chende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger
Instandset-
zung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veran-
lassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei
Übersendung der
Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden
geht die Ge-
fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand,
das Material oder
das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten,
dieses selbst anliefern oder an einen
Transporteur überge-
ben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich
gegen die-
ses Risiko entsprechend versichern. Wir
verpflichten uns,
eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
Der Kunde ge-
nehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen
in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der
Kunde trotz ange-
messener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche
die Leistungs-
ausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei auf-
rechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezi-
fizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten ange-
messenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind
wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei
uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von
€ 50,- zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht,
das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemesse-
ner Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht
dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte
oder sonst über-
gebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser
Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur
zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe
des Namens und
der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir
der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforde-
rung des unternehmerischen Kunden bereits
jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
die Vorbehalts-
ware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumin-
dest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit min-
destens sechs Wochen fällig ist und wir
ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung
des Konkur-
ses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbe-
haltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur
Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu
betreten; dies nach an-
gemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser aus-
drücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware
dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und best-
möglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer For-
derungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver-
pfändet, sicherungsübereignet oder sonst
wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inan-
spruchnahme ist der Kunde verpflichtet,
auf unser Eigen-
tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige
Schöpfungen oder Un-
terlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so
sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes auf
Risiko des Auf-
traggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich
schad- und
klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns
aufgewen-
deter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden ver-
langen.
14.4. Wir sind berechtigt, von
unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kosten-
vorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Bei-
trag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen
außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere
die Weiter-
gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres
zur Geheim-
haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegange-
nen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die
gesetzliche
Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen be-
trägt gegenüber unternehmerischen Kunden
ein Jahr ab
Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist
mangels abweichen-
der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstel-
lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in
seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
die Übernah-
me ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe
vorgesehen und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern,
gilt die Übernahme als an diesem Tag
erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden
behaupteten Man-
gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behaup-
tenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens
des unterneh-
merischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir
durch Verbesse-
rung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel
handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des
Kunden unberech-
tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendun-
gen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-
bung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets
zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden
war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehme-
rische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststel-
len hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 3 Tage
nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen.
16.
11. Eine etwaige Nutzung oder
Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch
welche ein wei-
tergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
16.
12. Wird eine Mängelrüge nicht
rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
16.
13. Die mangelhafte Lieferung oder
Proben davon sind
– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren. Im
Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und
Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung
oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar –
vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren.
16.
14. Den Kunden trifft die Obliegenheit,
eine unverzügli-
che Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
16.
15. Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Ver-
kabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und be-
triebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenstän-
den nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für
den Mangel ist.
16.
16. Keinen Mangel begründet der
Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll
geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Ge-
gebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbrin-
gung vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt
7.
nicht nach-
kommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertragli-
cher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug
etc. haften wir bei Vermögensschäden nur
in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
aufgrund der technischen
Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden
ist die Haf-
tung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allen-
falls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch
hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung über-
nommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt
dies jedoch
nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kun-
den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei
Jahre gericht-
lich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch
Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese dem
Kunden – ohne Be-
zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem
Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen
für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Über-
beanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installa-
tionsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von
uns autorisierte Dritte, oder natürliche
Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden
war. Ebenso besteht
der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger War-
tungen, sofern wir nicht vertraglich die
Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für
Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch
eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversiche-
rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inan-
spruchnahme dieser Versicherung entstehen
(z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
18.2. Wir, wie ebenso wie der
unternehmerische Kunde, ver-
pflichten uns jetzt schon, gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des
Unternehmens
(Hartberg).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsver-
hältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem un-
ternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das
für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz
im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend
der aktuell geltenden Gesetzeslage
erstellt. Es
wird jedoch darauf verwiesen, dass alle
Anga-
ben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne
Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors,
des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern
Österreichs ausgeschlossen ist.
Eigenständige
Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch
aus-
schließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche
Formulierungen in männlicher Form gelten
gleichermaßen für beide Geschlechter, es wurde
zugunsten der besseren Lesbarkeit auf genderneutrale
Formulierung verzichtet. Gemeint und angesprochen sind
selbstverständlich immer jeweils die weibliche
und männliche Form.