1. Geltung
 
		1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten 
		zwischen uns 
		HQS High Quality Sound GmbH und natürlichen und 
		juristischen Personen (kurz 
		Kunde) für das gegenständliche 
		Rechtsgeschäft sowie ge-
		genüber unternehmerischen Kunden auch für 
		alle hinkünfti-
		gen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, 
		insbesondere bei 
		künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen 
		darauf nicht 
		ausdrücklich Bezug genommen wird. 
		
		
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen 
		Kunden jeweils 
		die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung 
		unserer AGB, 
		abrufbar auf unserer Homepage und wurden 
		
		diese auch an den Kunden übermittelt. 
		
		
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter 
		Zugrundelegung 
		unserer AGB. 
		
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder 
		Änderun-
		gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen 
		zu ihrer Gel
		tung unserer ausdrücklichen –gegenüber 
		unternehmerischen 
		Kunden schriftlichen –Zustimmung. 
		
		
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden 
		werden auch dann 
		nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach 
		Eingang bei uns nicht 
		ausdrücklich widersprechen. 
		
		
		
		
2. Angebot/Vertragsabschluss 
		
		2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 
		
		
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien 
		unsererseits 
		oder von diesen AGB abweichende 
		Vereinbarungen im Zu-
		sammenhang mit dem Vertragsabschluss 
		werden gegenüber 
		unternehmerischen Kunden erst durch unsere 
		schriftliche 
		Bestätigung verbindlich. 
		
		
2.3. In Katalogen, Preislisten, 
		Prospekten, Anzeigen auf 
		Messeständen, Rundschreiben, 
		Werbeaussendungen oder 
		anderen Medien (Informationsmaterial) 
		angeführte Informa-
		tionen über unsere Produkte und 
		Leistungen, die nicht uns 
		zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern 
		der Kunde diese 
		seiner Entscheidung zur Beauftragung 
		zugrunde legt – uns 
		darzulegen. Diesfalls können wir zu deren 
		Richtigkeit Stel-
		lung nehmen. Verletzt der Kunde diese 
		Obliegenheit, sind 
		derartige Angaben unverbindlich, soweit 
		diese nicht aus-
		drücklich – unternehmerischen Kunden 
		gegenüber schriftlich 
		– zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 
		
		
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr 
		erstellt und 
		sind entgeltlich. Verbraucher werden vor 
		Erstellung des 
		Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht 
		hingewiesen. Er-
		folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im 
		Kostenvoranschlag 
		umfassten Leistungen, wird der 
		gegenständlichen Rechnung 
		das Entgelt für den Kostenvoranschlag 
		gutgeschrieben 
		
		
		
3. Preise
		3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht 
		als Pauschal-
		preis zu verstehen. 
		
3.2. Für vom Kunden angeordnete 
		Leistungen, die im ur-
		sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, 
		besteht An-
		spruch auf angemessenes Entgelt. 
		
		
		
		
		
		
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich 
		der jeweils gel-
		tenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab 
		Lager. Verpa-
		ckungs-, Transport-. Verladungs- und 
		Versandkosten sowie 
		Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des 
		unternehmeri-
		schen Kunden. Verbrauchern als Kunden 
		gegenüber werden 
		diese Kosten nur verrechnet, wenn dies 
		einzelvertraglich 
		ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei 
		ausdrücklicher Verein-
		barung verpflichtet, Verpackung 
		zurückzunehmen. 
		
		
3.4. Die fach- und umweltgerechte 
		Entsorgung von Altmate-
		rial hat der Kunde zu veranlassen. Werden 
		wir gesondert 
		hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden 
		zusätzlich im hierfür 
		vereinbarten Ausmaß, mangels 
		Entgeltsvereinbarung ange-
		messen zu vergüten. 
		
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung 
		einschließlich 
		Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung 
		von maximal 
		50m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand 
		durch 
		einen Preiszuschlag von € 10,- pro 
		angefangenem Ki-
		lometer abzugelten. Ebenso besteht ein 
		Entgeltszuschlag 
		von € 10,- pro zu überwindendem Stockwerk, 
		für welches 
		kein verwendbarer Lift zur Beförderung 
		sämtlicher Vertrags-
		leistungen zur Verfügung steht. 
		
		
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie 
		auch auf Antrag 
		des Kunden verpflichtet, die vertraglich 
		vereinbarten Entgelte 
		anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von 
		zumindest 
		10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch 
		Gesetz, Ver-
		ordnung, Kollektivvertrag, 
		Betriebsvereinbarungen oder (b) 
		anderer zur Leistungserbringung 
		notwendiger Kostenfaktoren 
		wie Materialkosten aufgrund von 
		Empfehlungen der Paritäti-
		schen Kommissionen oder von Änderungen der 
		nationalen 
		bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, 
		Änderungen relevanter 
		Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss 
		eingetreten sind. 
		Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in 
		dem sich die tat-
		sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt 
		des Vertragsab-
		schlusses ändern gegenüber jenen im 
		Zeitpunkt der tatsäch-
		lichen Leistungserbringung, sofern wir uns 
		nicht in Verzug 
		befinden. 
		
3.7. Das Entgelt bei 
		Dauerschuldverhältnissen wird als 
		wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart 
		und erfolgt 
		dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als 
		Ausgangsbasis 
		wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem 
		der Vertrag abge-
		schlossen wurde. 
		
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber 
		erfolgt bei Ände-
		rung der Kosten eine Anpassung des 
		Entgelts gemäß Punkt 
		
3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses 
		gemäß Punkt 3.6 nur 
		bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn 
		die Leistung in-
		nerhalb von zwei Monaten nach 
		Vertragsabschluss zu er-
		bringen ist. 
		
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden 
		im Außenbo-
		gen gemessen. Formstücke und Einbauten 
		werden im Rohr-
		ausmaß mitgemessen, jedoch separat 
		verrechnet. Unterbre-
		chungen bis maximal 1 Meter bleiben 
		unberücksichtigt. 
		
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach 
		Aufmaßen, und ist 
		eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße 
		vereinbart, hat der 
		Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter 
		Einladung zu be-
		weisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht 
		richtig festge-
		stellt wurden. 
		
		
		
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
		
		4.1. Werden Geräte oder sonstige 
		Materialien vom Kunden 
		beigestellt, sind wir berechtigt, dem 
		Kunden einen Zuschlag 
		von 10 % des Werts der beigestellten 
		Geräte bzw. des 
		Materials zu berechnen. 
		
		
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind 
		nicht Gegen-
		stand von Gewährleistung. Die Qualität und 
		Betriebsbereit-
		schaft der Beistellungen liegt in der 
		Verantwortung des Kun-
		den. 
		
		
		
5. Zahlung
 
		5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei 
		Vertragsabschluss, 
		ein Drittel bei Leistungsbeginn und der 
		Rest nach Leistungs-
		fertigstellung fällig. 
		
		
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug 
		bedarf einer 
		ausdrücklichen, gegenüber 
		unternehmerischen Kunden 
		schriftlichen – Vereinbarung. 
		
		
5.3. Vom Kunden vorgenommene 
		Zahlungswidmungen auf 
		Überweisungsbelegen sind für uns nicht 
		verbindlich. 
		
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden 
		sind wir gemäß § 
		456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug 
		dazu berech-
		tigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz 
		zu verrechnen. 
		Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen 
		Zinssatz iHv 
		4%. 
		
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren 
		Verzugsscha-
		dens bleibt vorbehalten, gegenüber 
		Verbrauchern als Kun-
		den jedoch nur, wenn dies im Einzelnen 
		ausgehandelt wird. 
		
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im 
		Rahmen ande-
		rer mit uns bestehender 
		Vertragsverhältnisse in Zahlungs-
		verzug, so sind wir berechtigt, die 
		Erfüllung unserer Ver-
		pflichtungen aus diesem Vertrag bis zur 
		Erfüllung durch den 
		Kunden einzustellen. 
		
		
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle 
		Forderungen für be-
		reits erbrachte Leistungen aus der 
		laufenden Geschäftsbe-
		ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. 
		Dies gegenüber 
		Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, 
		dass eine rück-
		ständige Leistung zumindest seit sechs 
		Wochen fällig ist und 
		wir unter Androhung dieser Folge den 
		Kunden unter Setzung 
		einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen 
		erfolglos ge-
		mahnt haben. 
		
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem 
		Kunden nur 
		insoweit zu, als Gegenansprüche 
		gerichtlich festgestellt oder 
		von uns anerkannt worden sind. 
		Verbrauchern als Kunden 
		steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, 
		soweit Gegenan-
		sprüche im rechtlichen Zusammenhang mit 
		der Zahlungsver-
		bindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei 
		Zahlungsunfähig-
		keit unseres Unternehmens. 
		
		
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist 
		verfallen gewährte 
		Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und 
		werden der 
		Rechnung zugerechnet. 
		
		
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle 
		von Zahlungs-
		verzug, die zur Einbringlichmachung 
		notwendigen und 
		zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, 
		Inkassospesen, 
		Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu 
		ersetzen. Insbesondere 
		verpflichtet sich der Kunde bei 
		verschuldetem Zahlungsver-
		zug zur Bezahlung von Mahnspesen pro 
		Mahnung in Höhe 
		von € 7,- soweit dies im angemessenen 
		Verhältnis zur be-
		triebenen Forderung steht. 
		
		
		
		
6. Bonitätsprüfung 
		6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches 
		Einverständnis, 
		dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke 
		des Gläubiger-
		schutzes an die staatlich bevorrechteten 
		Gläubigerschutz-
		verbände Alpenländischer Kreditorenverband 
		(AKV), Öster-
		reichischer Verband Creditreform (ÖVC), 
		Insolvenzschutz-
		verband für Arbeitnehmer oder 
		Arbeitnehmerinnen (ISA) und 
		Kreditschutzverband von 1870(KSV) 
		übermittelt werden dür-
		fen. 
		
		
		
7. Mitwirkungspflichten des Kunden 
		
		7.1. Unsere Pflicht zur 
		Leistungsausführung beginnt frü-
		hestens, sobald der Kunde alle baulichen, 
		technischen sowie 
		rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung 
		geschaffen 
		hat, die im Vertrag oder in vor 
		Vertragsabschluss dem Kun-
		den erteilten Informationen umschrieben 
		wurden oder der 
		Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis 
		oder Erfahrung 
		kennen musste. 
		
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn 
		der Leistungs-
		ausführung die nötigen Angaben über die 
		Lage verdeckt 
		geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen 
		oder ähnli-
		cher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige 
		Hindernisse bauli-
		cher Art, sonstige mögliche 
		Störungsquellen, Gefahrenquel-
		len sowie die erforderlichen statischen 
		Angaben und allfällige 
		diesbezügliche projektierte Änderungen 
		unaufgefordert zur 
		Verfügung zu stellen. 
		
		
7.3. Auftragsbezogene Details zu den 
		notwendigen Anga-
		ben können bei uns erfragt werden. 
		
		
7.4. Kommt der Kunde dieser 
		Mitwirkungspflicht nicht 
		nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf 
		die infolge falscher 
		Kundenangaben nicht voll gegebene 
		Leistungsfähigkeit – 
		unsere Leistung nicht mangelhaft. 
		
		
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen 
		Bewilligungen Dritter 
		sowie Meldungen und Bewilligungen durch 
		Behörden (zB 
		Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu 
		veranlassen. 
		Auf diese weisen wir im Rahmen des 
		Vertragsabschlusses 
		hin, sofern nicht der Kunde darauf 
		verzichtet hat oder der 
		unternehmerische Kunden aufgrund 
		Ausbildung oder Erfah-
		rung über solches Wissen verfügen musste. 
		
		
7.6. Die für die Leistungsausführung 
		einschließlich des Pro-
		bebetriebes erforderliche(n) Energie und 
		Wassermengen 
		sind vom Kunden auf dessen Kosten 
		beizustellen. 
		
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass 
		die technischen 
		Anlagen, wie etwa Zuleitungen, 
		Verkabelungen, Netzwerke 
		und dergleichen in technisch einwandfreien 
		und betriebsbe-
		reiten Zustand sowie mit den von uns 
		herzustellenden Wer-
		ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. 
		
		
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht 
		verpflichtet, diese Anla-
		gen gegen gesondertes Entgelt zu 
		überprüfen. 
		
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der 
		Leistungsausführung 
		kostenlos versperrbare Räume für den 
		Aufenthalt der Arbei-
		ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen 
		und Materialien 
		zur Verfügung zu stellen. 
		
		
		
		
8. Leistungsausführung 
		
		8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, 
		nachträgliche Ände-
		rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden 
		zu berück-
		sichtigen, wenn sie aus technischen 
		Gründen erforderlich 
		sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 
		
		
8.2. Dem unternehmerischen Kunden 
		zumutbare sachlich 
		gerechtfertigte geringfügige Änderungen 
		unserer Leis-
		tungsausführung gelten als vorweg 
		genehmigt. Gegenüber 
		Verbrauchern besteht dieses Recht nur, 
		wenn es im Einzel-
		fall ausgehandelt wird. 
		
		
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung 
		aus welchen 
		Gründen auch immer zu einer Abänderung 
		oder Ergänzung 
		des Auftrages, so verlängert sich die 
		Liefer/ Leistungsfrist um 
		einen angemessenen Zeitraum. 
		
		
8.4. Wünscht der Kunde nach 
		Vertragsabschluss eine Leis-
		tungsausführung innerhalb eines kürzeren 
		Zeitraums, stellt 
		dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch 
		können Über-
		stunden notwendig werden und/oder durch 
		die Beschleuni-
		gung der Materialbeschaffung Mehrkosten 
		auflaufen, und 
		erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum 
		notwendigen 
		Mehraufwand angemessen. 
		
		
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, 
		Baufortschritt, u.a.) gerecht-
		fertigte Teillieferungen und -leistungen 
		sind zulässig und 
		können gesondert in Rechnung gestellt 
		werden. 
		
		
		
9. Leistungsfristen und Termine 
		
		9.1. Fristen und Termine verschieben sich 
		bei höherer Ge-
		walt, Streik, nicht vorhersehbare und von 
		uns nicht verschul-
		dete Verzögerung unserer Zulieferer oder 
		sonstigen ver-
		gleichbaren Ereignissen, die nicht in 
		unserem Einflussbereich 
		liegen (zB schlechte Witterung), in jenem 
		Zeitraum, wäh-
		renddessen das entsprechende Ereignis 
		andauert. Davon 
		unberührt bleibt das Recht des Kunden auf 
		Rücktritt vom 
		Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung 
		an den Vertrag 
		unzumutbar machen. 
		
9.2. Werden der Beginn der 
		Leistungsausführung oder die 
		Ausführung durch den Kunden zuzurechnende 
		Umstände 
		verzögert oder unterbrochen, insbesondere 
		aufgrund der 
		Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß 
		Punkt 
7. dieser 
		AGB, so werden Leistungsfristen 
		entsprechend verlängert 
		und vereinbarte Fertigstellungstermine 
		entsprechend hinaus-
		geschoben 
		
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch 
		notwendige Lage-
		rung von Materialien und Geräten und 
		dergleichen in unse-
		rem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je 
		begonnenen 
		Monat der Leistungsverzögerung zu 
		verrechnen, wobei die 
		Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie 
		dessen Ab-
		nahmeobliegenheit hiervon unberührt 
		bleibt. 
		
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber 
		sind Liefer- und 
		Fertigstellungstermine nur verbindlich, 
		wenn deren Einhal-
		tung schriftlich zugesagt wurde. 
		
		
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung 
		durch uns steht 
		dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom 
		Vertrag nach Set-
		zung einer angemessenen Nachfrist zu. Die 
		Setzung der 
		Nachfrist hat schriftlich (von 
		unternehmerischen Kunden mit-
		tels eingeschriebenen Briefs) unter 
		gleichzeitiger Androhung 
		des Rücktritts zu erfolgen. 
		
		
		
		
10. Hinweis auf Beschränkung des 
		Leistungsumfanges 
		10.1. Im Rahmen von Montage- und 
		Instandset-
		zungsarbeiten können Schäden (a) an 
		bereits vorhandenen 
		(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht 
		erkennbarer (ins-
		besondere baulicher) Gegebenheiten oder 
		Materialfehler 
		des vorhandenen Bestands (b) bei 
		Stemmarbeiten in bin-
		dungslosem Mauerwerk entstehen. Solche 
		Schäden sind von 
		
		
		
		
		
		uns nur zu verantworten, wenn wir diese 
		schuldhaft verur-
		sacht haben. 
		10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen 
		besteht 
		lediglich eine sehr beschränkte und den 
		Umständen entspre-
		chende Haltbarkeit. 
		10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger 
		Instandset-
		zung umgehend eine fachgerechte 
		Instandsetzung zu veran-
		lassen. 
		
		
		
11. Gefahrtragung
		11.1. Für den Gefahrenübergang bei 
		Übersendung der 
		Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 
		
		
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden 
		geht die Ge-
		fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, 
		das Material oder 
		das Werk zur Abholung im Werk oder Lager 
		bereithalten, 
		dieses selbst anliefern oder an einen 
		Transporteur überge-
		ben. 
		
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich 
		gegen die-
		ses Risiko entsprechend versichern. Wir 
		verpflichten uns, 
		eine Transportversicherung über 
		schriftlichen Wunsch des 
		Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. 
		Der Kunde ge-
		nehmigt jede verkehrsübliche Versandart. 
		
		
		
		
12. Annahmeverzug
		12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen 
		in 
		Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, 
		Verzug mit 
		Vorleistungen oder anders), und hat der 
		Kunde trotz ange-
		messener Nachfristsetzung nicht für die 
		Beseitigung der ihm 
		zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche 
		die Leistungs-
		ausführung verzögern oder verhindern, 
		dürfen wir bei auf-
		rechtem Vertrag über die für die 
		Leistungsausführung spezi-
		fizierten Geräte und Materialien 
		anderweitig verfügen, 
		sofern wir im Fall der Fortsetzung der 
		Leistungsausführung 
		diese innerhalb einer den jeweiligen 
		Gegebenheiten ange-
		messenen Frist nachbeschaffen. 
		
		
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind 
		wir ebenso 
		berechtigt, bei Bestehen auf 
		Vertragserfüllung die Ware bei 
		uns einzulagern, wofür uns eine 
		Lagergebühr in Höhe von 
		€ 50,- zusteht. 
		
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, 
		das Entgelt für 
		erbrachte Leistungen fällig zu stellen und 
		nach angemesse-
		ner Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 
		
		
12.4. Die Geltendmachung eines höheren 
		Schadens ist 
		zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht 
		dieses Recht nur, 
		wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 
		
		
		
		
13. Eigentumsvorbehalt
		
		13.1. Die von uns gelieferte, montierte 
		oder sonst über-
		gebene Ware bleibt bis zur vollständigen 
		Bezahlung unser 
		Eigentum. 
		
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur 
		zulässig, wenn 
		uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe 
		des Namens und 
		der Anschrift des Käufers bekannt gegeben 
		wurde und wir 
		der Veräußerung zustimmen. 
		
		
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die 
		Kaufpreisforde-
		rung des unternehmerischen Kunden bereits 
		jetzt als an uns 
		abgetreten. 
		
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, 
		sind wir bei 
		angemessener Nachfristsetzung berechtigt, 
		die Vorbehalts-
		ware herauszuverlangen. Gegenüber 
		Verbrauchern als 
		Kunden dürfen wir dieses Recht nur 
		ausüben, wenn zumin-
		dest eine rückständige Leistung des 
		Verbrauchers seit min-
		destens sechs Wochen fällig ist und wir 
		ihn unter Androhung 
		dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer 
		Nachfrist von 
		mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt 
		haben. 
		
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung 
		des Konkur-
		ses über sein Vermögen oder der Pfändung 
		unserer Vorbe-
		haltsware unverzüglich zu verständigen. 
		
		
13.6. Wir sind berechtigt, zur 
		Geltendmachung unseres 
		Eigentumsvorbehaltes den Standort der 
		Vorbehaltsware 
		soweit für den Kunden zumutbar zu 
		betreten; dies nach an-
		gemessener Vorankündigung. 
		
		
13.7. Notwendige und zur 
		zweckentsprechenden 
		Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt 
		der Kunde. 
		
13.8. In der Geltendmachung des 
		Eigentumsvorbehaltes 
		liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, 
		wenn dieser aus-
		drücklich erklärt wird. 
		
		
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware 
		dürfen wir 
		gegenüber unternehmerischen Kunden 
		freihändig und best-
		möglich verwerten. 
		
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung 
		aller unserer For-
		derungen darf der 
		Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver-
		pfändet, sicherungsübereignet oder sonst 
		wie mit Rechten 
		Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder 
		sonstiger Inan-
		spruchnahme ist der Kunde verpflichtet, 
		auf unser Eigen-
		tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich 
		zu verständigen 
		
		
		
14. Schutzrechte Dritter 
		
		14.1. Bringt der Kunde geistige 
		Schöpfungen oder Un-
		terlagen bei und werden hinsichtlich 
		solcher Schöpfungen, 
		Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so 
		sind wir berechtigt, 
		die Herstellung des Liefergegenstandes auf 
		Risiko des Auf-
		traggebers bis zur Klärung der Rechte 
		Dritter einzustellen, 
		und den Ersatz der von uns aufgewendeten 
		notwendigen und 
		zweckentsprechenden Kosten zu 
		beanspruchen, außer die 
		Unberechtigtheit der Ansprüche ist 
		offenkundig. 
		
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich 
		schad- und 
		klaglos. 
		
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns 
		aufgewen-
		deter notwendiger und nützlicher Kosten 
		vom Kunden ver-
		langen. 
		
14.4. Wir sind berechtigt, von 
		unternehmerischen 
		Kunden für allfällige Prozesskosten 
		angemessene Kosten-
		vorschüsse zu verlangen 
		
		
		
		
15. Unser geistiges Eigentum 
		
		15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge 
		und sonstige 
		Unterlagen, die von uns beigestellt oder 
		durch unseren Bei-
		trag entstanden sind, bleiben unser 
		geistiges Eigentum. 
		
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen 
		außerhalb der 
		bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere 
		die Weiter-
		gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung 
		und Zur-Verfügung-
		Stellung einschließlich auch nur 
		auszugsweisen Kopierens 
		bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung. 
		
		
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres 
		zur Geheim-
		haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung 
		zugegange-
		nen Wissens Dritten gegenüber. 
		
		
		
		
16. Gewährleistung 
		16.1. Es gelten die Bestimmungen über die 
		gesetzliche 
		Gewährleistung. 
		
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere 
		Leistungen be-
		trägt gegenüber unternehmerischen Kunden 
		ein Jahr ab 
		Übergabe. 
		
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist 
		mangels abweichen-
		der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) 
		der Fertigstel-
		lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde 
		die Leistung in 
		seine Verfügungsmacht übernommen hat oder 
		die Übernah-
		me ohne Angabe von Gründen verweigert hat. 
		
		
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe 
		vorgesehen und 
		bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten 
		Übergabetermin fern, 
		gilt die Übernahme als an diesem Tag 
		erfolgt. 
		
16.5. Behebungen eines vom Kunden 
		behaupteten Man-
		gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom 
		Kunden behaup-
		tenden Mangels dar. 
		
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens 
		des unterneh-
		merischen Kunden zumindest zwei Versuche 
		einzuräumen. 
		
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir 
		durch Verbesse-
		rung oder angemessene Preisminderung 
		abwenden, sofern 
		es sich um keinen wesentlichen und 
		unbehebbaren Mangel 
		handelt. 
		
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des 
		Kunden unberech-
		tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns 
		entstandene Aufwendun-
		gen für die Feststellung der 
		Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-
		bung zu ersetzen.
		
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets 
		zu beweisen, 
		dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt 
		bereits vorhanden 
		war. 
		
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der 
		unternehme-
		rische Kunde bei ordnungsgemäßem 
		Geschäftsgang nach 
		Ablieferung durch Untersuchung 
		festgestellt hat oder feststel-
		len hätte müssen sind unverzüglich, 
		spätestens 3 Tage 
		nach Übergabe an uns schriftlich 
		anzuzeigen. 
		
16.
11. Eine etwaige Nutzung oder 
		Verarbeitung des 
		mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch 
		welche ein wei-
		tergehender Schaden droht oder eine 
		Ursachenerhebung 
		erschwert oder verhindert wird, ist vom 
		Kunden unverzüglich 
		einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar 
		ist. 
		
16.
12. Wird eine Mängelrüge nicht 
		rechtzeitig erhoben, 
		gilt die Ware als genehmigt. 
		
		
16.
13. Die mangelhafte Lieferung oder 
		Proben davon sind 
		– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom 
		unternehmerischen 
		Kunden an uns zu retournieren. Im 
		Zusammenhang mit der 
		Mängelbehebung entstehende Transport- und 
		Fahrtkosten 
		gehen zu Lasten des Kunden. Die 
		mangelhafte Lieferung 
		oder Proben davon sind – sofern 
		wirtschaftlich vertretbar – 
		vom unternehmerischen Kunden an uns zu 
		retournieren. 
		
16.
14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, 
		eine unverzügli-
		che Mangelfeststellung durch uns zu 
		ermöglichen. 
		
16.
15. Die Gewährleistung ist 
		ausgeschlossen, wenn die 
		technischen Anlagen des Kunden wie etwa 
		Zuleitungen, Ver-
		kabelungen u.ä. nicht in technisch 
		einwandfreiem und be-
		triebsbereitem Zustand oder mit den 
		gelieferten Gegenstän-
		den nicht kompatibel sind, soweit dieser 
		Umstand kausal für 
		den Mangel ist. 
		
16.
16. Keinen Mangel begründet der 
		Umstand, dass das 
		Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll 
		geeignet ist, 
		wenn dies ausschließlich auf abweichende 
		tatsächliche Ge-
		gebenheiten von den uns im Zeitpunkt der 
		Leistungserbrin-
		gung vorgelegenen Informationen basiert, 
		weil der Kunde 
		seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 
7. 
		nicht nach-
		kommt. 
		
		
		
17. Haftung 
		17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder 
		vorvertragli-
		cher Pflichten, insbesondere wegen 
		Unmöglichkeit, Verzug 
		etc. haften wir bei Vermögensschäden nur 
		in Fällen von 
		Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
		aufgrund der technischen 
		Besonderheiten. 
		
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden 
		ist die Haf-
		tung beschränkt mit dem 
		Haftungshöchstbetrag einer allen-
		falls durch uns abgeschlossenen 
		Haftpflichtversicherung. 
		
17.3. Diese Beschränkung gilt auch 
		hinsichtlich des 
		Schadens an einer Sache, die wir zur 
		Bearbeitung über-
		nommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt 
		dies jedoch 
		nur dann, wenn dies einzelvertraglich 
		ausgehandelt wurde. 
		
17.4. Schadenersatzansprüche 
		unternehmerischer Kun-
		den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei 
		Jahre gericht-
		lich geltend zu machen. 
		
		
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch 
		Ansprüche 
		gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und 
		Erfüllungsgehilfe 
		aufgrund Schädigungen, die diese dem 
		Kunden – ohne Be-
		zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem 
		Kunden – zufügen. 
		
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen 
		für Schäden 
		durch unsachgemäße Behandlung oder 
		Lagerung, Über-
		beanspruchung, Nichtbefolgen von 
		Bedienungs- und Installa-
		tionsvorschriften, fehlerhafter Montage, 
		Inbetriebnahme, 
		Wartung, Instandhaltung durch den Kunden 
		oder nicht von 
		uns autorisierte Dritte, oder natürliche 
		Abnutzung, sofern 
		dieses Ereignis kausal für den Schaden 
		war. Ebenso besteht 
		der Haftungsausschluss für Unterlassung 
		notwendiger War-
		tungen, sofern wir nicht vertraglich die 
		Pflicht zur Wartung 
		übernommen haben.
		
17.7. Wenn und soweit der Kunde für 
		Schäden, für die 
		wir haften, Versicherungsleistungen durch 
		eine eigene 
		oder zu seinen Gunsten abgeschlossen 
		Schadenversiche-
		rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, 
		Transport, Feuer, 
		Betriebsunterbrechung und andere) in 
		Anspruch nehmen 
		kann, verpflichtet sich der Kunde zur 
		Inanspruchnahme der 
		Versicherungsleistung und beschränkt sich 
		unsere Haftung 
		insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden 
		durch die Inan-
		spruchnahme dieser Versicherung entstehen 
		(z.B. höhere 
		Versicherungsprämie).
		
		
		
18. Salvatorische Klausel 
			
		18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB 
		unwirksam sein, so 
		wird dadurch die Gültigkeit der übrigen 
		Teile nicht berührt. 
		
		
18.2. Wir, wie ebenso wie der 
		unternehmerische Kunde, ver-
		pflichten uns jetzt schon, gemeinsam – 
		ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine 
		Ersatzregelung zu 
		treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis 
		der unwirksamen 
		Bedingung am nächsten kommt. 
		
		
		
19. Allgemeines 
		19.1. Es gilt österreichisches Recht 
		
		
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 
		
		
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des 
		Unternehmens 
		(Hartberg). 
		
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem 
		Vertragsver-
		hältnis oder künftigen Verträgen zwischen 
		uns und dem un-
		ternehmerischen Kunden ergebenden 
		Streitigkeiten ist das 
		für unseren Sitz örtlich zuständige 
		Gericht. Gerichtsstand für 
		Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz 
		im Inland hat, ist 
		das Gericht, in dessen Sprengel der 
		Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der 
		Beschäftigung hat. 
		
		
		
		
		
		
		
		
		
Anmerkungen: 
		
		Die vorliegenden AGB wurden entsprechend 
		
		der aktuell geltenden Gesetzeslage 
		erstellt. Es 
		wird jedoch darauf verwiesen, dass alle 
		Anga-
		ben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne 
		Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, 
		des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern 
		Österreichs ausgeschlossen ist. 
		Eigenständige 
		Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch 
		aus-
		schließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche 
		Formulierungen in männlicher Form gelten 
		gleichermaßen für beide Geschlechter, es wurde
		zugunsten der besseren Lesbarkeit auf genderneutrale 
		Formulierung verzichtet. Gemeint und angesprochen sind 
		selbstverständlich immer jeweils die weibliche 
		und männliche Form.